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Leitlinien zur Selbstreinigung und Löschung von Einträgen aus dem Wettbewerbsregister

Am 25. November 2021 hat das Bundeskartellamt (BKartA) Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung veröffentlicht. Unser Beitrag erläutert die Hintergründe und zeigt auf, was Unternehmen beachten sollten.

Das Wettbewerbsregister ist ein neues beim BKartA eingerichtetes Register, bei dem sich öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren informieren können, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte möglicherweise von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Die rechtliche Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb des Wettbewerbsregisters ist das Wettbewerbsregistergesetz, weitere Einzelheiten regelt die Wettbewerbsregisterverordnung.

Ab dem 1.12.2021 sind alle deutschen Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das BKartA verpflichtet. Mit einer zentralen Stelle soll mehr Transparenz im Rahmen von Vergabeverfahren hergestellt werden. Gleichzeitig wird so der Druck auf Unternehmen zur Selbstreinigung deutlich erhöht. Relevante öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, sich beim Wettbewerbsregister als entsprechend registrieren zu lassen. Eine Abfrage der Informationen des Wettbewerbsregisters ist in bestimmten Situationen im Rahmen von Vergabeverfahren verpflichtend.

Vor diesem Hintergrund ist gerade für Unternehmen die Möglichkeit einer Löschung und insbesondere auch einer vorzeitigen Löschung von Einträgen im Wettbewerbsregister von hoher Relevanz. Denn ein Eintrag im Wettbewerbsregister kann zu einem Ausschluss in Vergabeverfahren führen und infolgedessen signifikante wirtschaftliche Auswirkungen haben. Die neuen Leitlinien zeigen nun die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag beim BKartA auf. Hierbei sind einmal prozessuale Elemente zu beachten. Zum anderen ist jedoch insbesondere die umfassende und hinreichende Begründung des Antrags von entscheidender Bedeutung.

Wesentliche Unterschiede bestehend im Hinblick auf die Begründung einer Löschung zwischen einer Selbstreinigung nach § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB und einer Selbstreinigung nach § 125 GWB.

Im ersten Fall geht es insbesondere um die Nachzahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen mit Bezug zu § 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) und § 370 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung). Nachgewiesen muss hier für eine Löschung, dass es die erforderlichen Zahlung vollständig geleistet wurden. Soweit bislang nur Zahlungsverpflichtung begründet wurde, muss dargelegt werden, warum die Zahlung bislang nicht erfolgt ist.

Bei allen übrigen relevanten Delikten kommt eine Selbstreinigung nach § 125 GWB in Betracht. Hier liegen die Hürden hoch. Nachzuweisen ist zunächst, dass ein Schadensausgleich stattgefunden hat, oder jedenfalls eine Verpflichtung hierzu begründet wurde. Weiterhin ist eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und den öffentlichen Auftraggebern im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Tatsachen und Umstände des Verstoßes erforderlich. Bezogen auf kartellrechtliche Verstöße gilt insoweit, dass jedenfalls dann von einer hinreichenden Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden auszugehen ist, wenn der Antragsteller eine Bußgeldreduzierung in Anwendung der Bonusregelung des BKartA erhalten hat. Weiterhin sind im Rahmen der Selbstreinigung nach § 125 GWB jedoch auch konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten im Unternehmen zu vermeiden. Hierzu gehören insbesondere auch Compliance-Maßnahmen deren Grundlage stets eine unternehmens- und deliktbezogene Risikoanalyse sein muss. Es verbietet sich hier daher wie auch sonst eine „Off the Shelf“-Lösung. Die Compliance-Maßnahmen müssen vielmehr zum Unternehmen, zum festgestellten Delikt und zum unternehmensspezifischen Risiko passen.

Gerade im Bereich der Selbstreinigung nach § 125 GWB liegen die Hürden für Unternehmen daher hoch. MARCK unterstützt Unternehmen im Rahmen der Selbstreinigung und bei Anträgen auf Löschung von Einträgen im Wettbewerbsregister. Falls Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an.

Die Leitlinien des BKartA finden Sie hier: Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung.